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AGB

1. Allgemeines 

Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil für alle Projekt-, Prüf- und Messaufträge, die das Forschungsinstitut für Glas – Keramik GmbH, genannt FGK, übernimmt. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, sofern sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Aufträge des Kunden werden nur nach unserer schriftlichen Bestätigung zu nachstehenden Bedingungen verbindlich. Abweichende Bedingungen des Kunden haben für das FGK keine Geltung, auch wenn ihnen bei Vertragsabschluss nicht schriftlich widersprochen wird. Spätestens mit Aufnahme der Projekt-, Mess- oder Prüfarbeiten gelten die nachfolgenden Bedingungen als anerkannt. 

2. Verfügbarkeit von Materialien und Informationen 

Projekt-, Mess- oder Prüfaufträge werden unter dem Vorbehalt angenommen, dass die Materialien, Bestandteile, notwendige Angaben, Informationen und andere Unterlagen rechtzeitig verfügbar sind oder verfügbar gemacht werden, so dass es bei der Ausführung des Auftrages zu keinen Unterbrechungen kommt. Handelt es sich bei dem Probenmaterial um gefährliche Stoffe, ist die FGK GmbH hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Wird dies unterlassen und es kommt bei der Probenbearbeitung zu Sach- und/oder Personenschäden, ist der Auftraggeber zu Schadensersatz verpflichtet. 

3. Angebot / Preise 

Angebote sowie Kostenvoranschläge sind freibleibend. Die angegebenen Kosten beruhen auf der derzeitigen Kostenlage und dem voraussichtlichen Personal- und Sachkostenaufwand. Änderungen dieser Grundlagen berechtigen das FGK zu einer Berichtigung. Soweit nichts anderes angegeben, hält sich das FGK an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 3 Monate ab deren Datum gebunden. 

4. Fristen 

Die Zeitdauer für die Durchführung von Projekt-, Mess- oder Prüfaufträgen wird vom FGK aufgrund von Erfahrungswerten angegeben (ohne Gewähr). Bei Verschiebung von Beginn oder Zeitdauer durch unvorhergesehene Umstände werden die kalkulierten Zeiten neu ermittelt. Überschreitungen der angegebenen Fristen berechtigen den Auftraggeber nicht, Abzüge zu machen oder Schadensersatz zu verlangen. Sofern Fristen vereinbart wurden, gelten diese als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf ein Abschluss- oder Prüfbericht vorgelegt wird. Verzögert sich die Vorlage des Abschluss- oder Prüfberichtes durch unvorhergesehene Ereignisse, z.B. höhere Gewalt, Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Sabotage, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Teile usw. beim FGK, so tritt eine angemessene Verlängerung der Frist ein. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem das FGK in Verzug geraten ist. Die durch die Verzögerung entstandenen unvermeidbaren Kosten trägt der Auftraggeber, soweit das FGK diese nicht zu vertreten hat. 

5. Gefahrenübergang 

Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die im Rahmen des Projekt-, Mess- oder Prüfauftrages anzufertigenden Teile und Unterlagen an die den Transport ausführende Person übergeben worden sind oder zwecks Versendung das FGK verlassen haben. Falls der Versand ohne Verschulden des FGK unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. 

6. Zahlungsbedingungen 

Die Rechnungen werden dem Kunden auf elektronischem Weg zugestellt. Sollte der Kunde den elektronischen Rechnungsempfang nicht wünschen, ist dies dem FGK innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der elektronischen Rechnung mitzuteilen. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des FGK 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Das FGK behält sich vor, An- bzw. Zwischenzahlungen zu verlangen. Diese gliedern sich in der Regel wie folgt: 1/3 bei Auftragsannahme, 1/3 nach teilweiser Erfüllung (50 %) des Auftrages, 1/3 10 Tage nach Erbringung der vereinbarten Leistung. Zahlungen haben spesen- und portofrei auf das Konto zu erfolgen, welches auf der Rechnung aufgeführt ist. Ist ein Zahlungseingang nicht fristgerecht festzustellen, ist das FGK ohne besondere Inverzugsetzung -vorbehaltlich anderer Rechtsfolgen- berechtigt, Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 1 BGB zu berechnen und außerdem die Arbeiten zu unterbrechen und die Fristen für die Ausführung der Arbeiten entsprechend zu verlängern. Das FGK ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.  

Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist das FGK berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn das FGK über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen und Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. 

7. Gewährleistung 

Das FGK leistet in der Weise Gewähr, dass die nachweisbar fehlerhafte Durchführung eines Auftrages nachzubessern ist. Hierzu ist innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Absendung oder Übergabe des Abschluss- oder Prüfberichtes schriftlich an die Adresse des FGK Widerspruch einzureichen. Sollte keine Einigung über die Berechtigung des Widerspruchs erreicht werden, wird eine Schiedsprüfung durchgeführt. Über die Wahl der Stelle, die die Schiedsprüfung ausführt, wird eine vertragliche Vereinbarung getroffen. Die Kosten der Schiedsprüfung gehen zu Lasten des FGK, wenn der Widerspruch zu Recht bestand und zu Lasten des Auftraggebers, wenn der Widerspruch zu Unrecht bestand. Zu Recht besteht ein Widerspruch dann, wenn die Mess- und Prüfergebnisse von FGK und Schiedsstelle um mehr als das Doppelte der angegebenen Messunsicherheit differieren. Wasserproben werden bereits nach 4 Wochen durch das FGK entsorgt. Repräsentative Proben verbleiben für die Dauer von 3 Jahren ab dem Datum des Abschlusses oder Prüfberichtes beim FGK. Wünscht der Auftraggeber die unmittelbare Rückführung der Proben nach Durchführung der Projekt-, Mess- oder Prüfarbeiten durch das FGK, so ist ein Widerspruch, der sich auf das Projekt-, Mess- oder Prüfergebnis dieser Probe bezieht, grundsätzlich ausgeschlossen. 

8. Haftung 

Verzögert sich eine Leistung aus Gründen, die das FGK zu vertreten hat, und wird eine angemessene Nachfrist, die verbunden ist mit der ausdrücklichen Erklärung, der Auftraggeber werde nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnen, durch Verschulden des FGK nicht eingehalten, ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. Ist nicht die Gesamtleistung, sondern nur ein selbständiger Teil hiervon betroffen, beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf diesen Teil. Alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Rücktritt, Wandlung, Kündigung, oder Minderung sowie auf Ersatz von Personen, Sach- oder Vermögensschäden jeder Art sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. 

9. Gerichtsstand, anwendbares Recht 

Bei allen sich in diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Koblenz ausschließlicher Gerichtsstand. Für alle vertraglichen Vereinbarungen gilt ergänzend das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder des gesamten Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. 

Stand: 19.07.2012 

Forschungsinstitut für Glas – Keramik GmbH 

Heinrich-Meister-Straße 2 

56203 Höhr-Grenzhausen 

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